• KFZ-GUTACHTER TOBIAS REDDIG

Rechtliches

Unschuldig in einen Unfall verwickelt worden?

Sichern Sie Ihre Ansprüche!

Wer einen Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf Schadensausgleich. Oder anders ausgedrückt: Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den vollen Ersatz seines Schadens verlangen. Er darf grundsätzlich frei wählen, zwischen Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall und einem Geldausgleich. Sebstverständlich muss immer abgewogen werden, ob z.B. eine Reparatur des Fahrzeuges wirtschaftlich noch vertretbar ist.

Der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss alle durch den Unfall verursachten Kosten übernehmen. Weil der Geschädigte ein Laie ist, hat er das Recht sich von Fachleuten beraten lassen. Rechtlich (= Anwalt) und fachlich (= Gutachter).

Die Kosten muss die Versicherung des Unfallgegners ebenso übernehmen wie z.B. notwendige Abschleppkosten, Kosten für einen Mietwagen oder eine mögliche Wertminderung des eigenen Fahrzeuges.

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